Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Spremberg

§ 7 Jugendbeirat

(1) Die Stadt Spremberg richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Kinder und Jugendlichen in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Jugendbeirat der Stadt Spremberg“.

(2) Dem Beirat gehören 9 Mitglieder an. Weiterhin werden 9 Stellvertreter bestimmt, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. Mitglieder des Jugendbeirates können Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sein. Sie sind ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Von in der Stadt Spremberg ansässigen Vereinen, Verbänden, Parteien, Kirchengemeinden, Einrichtungen, Schulen und anderen eine anerkannte spezifische Kinder- und Jugendarbeit leistenden Trägern (z.B. Jugendclubs) kann der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung jeweils eine Person als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Jugendbeirates vorgeschlagen werden. Die Vorschlagsliste kann im Jugendbeirat beraten und mit seiner Empfehlung an die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung gereicht werden. Die Stadtverordnetenversammlung bestellt dann auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste für die Dauer der Kommunalwahlperiode die Mitglieder des Jugendbeirates und für den Verhinderungsfall deren Stellvertreter. Bis zum Zusammentreten des neuen Jugendbeirates bleibt der bisherige Jugendbeirat tätig.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen in der Stadt Spremberg haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm auch in den Ausschüssen Bauen, Ordnung und Sicherheit und Bildung, Kultur, Sport und Soziales, sowie im Hauptausschuss zu. Dem Beiratsvorsitzenden oder einem von ihm benannten Mitglied werden hierzu die Tagesordnung, das Protokoll und die Beschlussvorlagen der öffentlichen Sitzung dieser Ausschüsse, des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung zugesandt, sofern selbiger nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des jeweiligen Ausschusses ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(5) Im Übrigen regelt der Beirat seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.